§ 2 Sbg. MSG 2016

Salzburger Motorschlittengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), Landesgesetzblatt Nr 109 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2005,, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von Paragraph eins, Absatz 3 ;, die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 01.03.2017 bis 21.07.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), Landesgesetzblatt Nr 109 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2005,, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von Paragraph eins, Absatz 3 ;, die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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