(1)Absatz eins,§ 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, die Überschrift des 2. Abschnittes und Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 4... mehr lesen...
(1) § 4g L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg1.durc... mehr lesen...
(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass1.die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, v... mehr lesen...
(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in... mehr lesen...
(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (Paragraph 7 a, L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.(2)Absatz 2,Die Meldung von Nebentätigkeiten (§ 35 LBG... mehr lesen...
(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 3b L-BG zum Land... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.(2)Absatz 2,Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 110/... mehr lesen...
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienst... mehr lesen...
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn1.die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;2.der Vertragsbedienstetea)eine Dienstfreistellung nach § 41b,b)eine Außerdienststellung,c)eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 23, gebührenden U... mehr lesen...
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der ... mehr lesen...
Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12k L-BG sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Ein... mehr lesen...
(1) Vertragsbedienstete, die der Ansicht sind, dass sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).(2) Der Vorgesetzte des Vertr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf §§ 41 Abs. 2 im Verfassungsrang.(2) Optionserklärungen gemäß § 44 Abs 1, die bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden, werden abweichend von § 44 Abs 2 rückwirkend mit dem 1. Jänner ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Monatseinkommen durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:1.Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatseinkommens bzw des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4a, § 27, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 5 und § 34 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. November 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019, tr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand ... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026, mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2017, treten Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph eins a,, Paragraph 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Leistungsberechtigten zu nutzen.(2)Absatz 2,Die Leitung der U... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 11 StGVG) verboten.Zur Aufr... mehr lesen...