§ 21e L-VBG § 21e

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(3) Wurde über den Vertragsbediensteten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 2 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, hat er über den Vertragsbediensteten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 21c sinngemäß Anwendung.

(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstgebererklärung nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Vertragsbediensteten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme von Berichten nach § 21b Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.

(6) Vor der Abgabe einer Dienstgebererklärung gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 8 hat der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.

(73) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.

(84) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 erster Fall oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1Leistungsfeststellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Abs 7Vor der Einstellung eines Verfahrens hat der Dienstgeber überdies die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht. Für die Überprüfung der schriftlichen Verständigung gilt für diese schriftliche VerständigungAbs 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.10.2017

(1) Der Dienstgeber hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(3) Wurde über den Vertragsbediensteten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 2 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, hat er über den Vertragsbediensteten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 21c sinngemäß Anwendung.

(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstgebererklärung nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Vertragsbediensteten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme von Berichten nach § 21b Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.

(6) Vor der Abgabe einer Dienstgebererklärung gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 8 hat der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.

(73) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.

(84) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 erster Fall oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1Leistungsfeststellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Abs 7Vor der Einstellung eines Verfahrens hat der Dienstgeber überdies die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht. Für die Überprüfung der schriftlichen Verständigung gilt für diese schriftliche VerständigungAbs 3 sinngemäß.

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