§ 23 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.

(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personal- und DisziplinarausschussPersonalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.04.2019

(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.

(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personal- und DisziplinarausschussPersonalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.

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