§ 27 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

Die(1) §§ 17§ 4g L-BG, 18, 19 und 21 Abs 1 bis 3, 5, 6 erster und zweiter Satz und sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den Maßgaben sinngemäß Anwendungzu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.

(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:

1.

eine Leistungsfeststellung nach § 21 Abs 2 Z 1 nicht stattfindetUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist:Fähigkeiten und die Auffassungsgabe;

a) die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
b) Fähigkeiten und Auffassung;

c)3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

d)4.

die sozialen FähigkeitenKommunikations-, KommunikationsfähigkeitKritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;

e)5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, in Fremdsprachen;

f)6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sichsofern Rückwirkungen auf den Dienst auswirkteintreten;

g)7.

der Erfolg der Verwendung; und.

3. die Aufgaben der oder des Vorgesetzten entfallen und an die Stelle der Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident tritt. Über Beschwerden gegen deren bzw dessen Bescheide sowie wegen deren bzw dessen Verletzung der Entscheidungspflicht entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
§ 21 Abs 4, 6 dritter Satz, 7 und 9 und die §§ 22 bis 24 L-BG finden keine Anwendung.

(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.

(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 29.12.2016 bis 25.04.2019

Die(1) §§ 17§ 4g L-BG, 18, 19 und 21 Abs 1 bis 3, 5, 6 erster und zweiter Satz und sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den Maßgaben sinngemäß Anwendungzu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.

(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:

1.

eine Leistungsfeststellung nach § 21 Abs 2 Z 1 nicht stattfindetUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist:Fähigkeiten und die Auffassungsgabe;

a) die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
b) Fähigkeiten und Auffassung;

c)3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

d)4.

die sozialen FähigkeitenKommunikations-, KommunikationsfähigkeitKritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;

e)5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, in Fremdsprachen;

f)6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sichsofern Rückwirkungen auf den Dienst auswirkteintreten;

g)7.

der Erfolg der Verwendung; und.

3. die Aufgaben der oder des Vorgesetzten entfallen und an die Stelle der Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident tritt. Über Beschwerden gegen deren bzw dessen Bescheide sowie wegen deren bzw dessen Verletzung der Entscheidungspflicht entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
§ 21 Abs 4, 6 dritter Satz, 7 und 9 und die §§ 22 bis 24 L-BG finden keine Anwendung.

(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.

(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

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