§ 22 S-LVwGG § 22

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.

(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 3b L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (§ 8 Abs 1 L-BG).

(3) Die von § 2 Abs 3 Z 3 lit a erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß § 2 Abs 3 Z 3 lit b ersetzen den erfolgreichen Abschluss der dienstlichen Ausbildung sowohl als Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.

(4) Abweichend von § 128 Abs 1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:

1.

die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;

2.

die Begründung oder Beendigung von Dienstverhältnissen;

3.

die Verfügung von Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen oder Versetzungen sowie die Übertragung von Nebentätigkeiten, die über den Bereich des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehen.

Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs 4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen.

(6) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) sinngemäß.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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