(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.(2) Abweichend von dem B... mehr lesen...
(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:—StrichaufzählungErhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;—StrichaufzählungSchutz der menschlichen Gesundheit;—Strichaufzählungumsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;... mehr lesen...
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vo... mehr lesen...
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entw... mehr lesen...
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirt... mehr lesen...
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind. mehr lesen...
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand ... mehr lesen...
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorse... mehr lesen...
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hins... mehr lesen...
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:—Strichaufzählungdie Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;—Strichaufzählungdie Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. mehr lesen...
(1) Das Europäische Parlament und der Rat stellen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Union zusammengefasst werden.In dem Rahmenprogramm werden—Strichaufzählungdie wiss... mehr lesen...
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten a... mehr lesen...
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:a)Litera aDurchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Fo... mehr lesen...
(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung... mehr lesen...
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsverordnungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst.Für den Europ... mehr lesen...
Unbeschadet des Artikels 178 legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Struktur... mehr lesen...
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in d... mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 174 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Union sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 174 und... mehr lesen...
Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschieden... mehr lesen...
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union gewährleistet sind.Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf Folgendes ab:—Strichaufzäh... mehr lesen...
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.Leitlinien und Vorhaben von gemeinsam... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 170 geht die Union wie folgt vor:—StrichaufzählungSie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinie... mehr lesen...
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binn... mehr lesen...
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung u... mehr lesen...
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und di... mehr lesen...
(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten... mehr lesen...
(1) Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.(2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:—Strichaufzähl... mehr lesen...
(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des... mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen. mehr lesen...
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission. mehr lesen...
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die ... mehr lesen...
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union zu enthalten.Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. mehr lesen...
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Aufgabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Ausschuss hat fol... mehr lesen...
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 151 genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten. mehr lesen...
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu versteh... mehr lesen...
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, ... mehr lesen...
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.(2) Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Ver... mehr lesen...
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.(2) Zu diesem Zweck hört die K... mehr lesen...
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:a)Litera aVerbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,b)Litera bArbeitsbedingungen,c)Litera cs... mehr lesen...
Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trä... mehr lesen...
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung de... mehr lesen...
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:—Strichauf... mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäft... mehr lesen...
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhöru... mehr lesen...
(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.(2) Das Ziel eines hohen Be... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel 145 genannten Ziele bei.(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung ... mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse ... mehr lesen...
(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein Beschluss im Sinne des Artikels 143 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ei... mehr lesen...
(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sin... mehr lesen...
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind. mehr lesen...
(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 129 Absatz 1 der in Artikel 44 der Satzung des ESZB und der EZB bezeichnete Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank erricht... mehr lesen...
(1) Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungs... mehr lesen...
Artikel 139(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ oder „Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“ bezeichnet.(2) Auf... mehr lesen...
(1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fra... mehr lesen...
Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt. mehr lesen...
Artikel 136(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 g... mehr lesen...
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 121 Absatz 4, Artikel 126 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 1, Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 219 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmä... mehr lesen...
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.(2) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe,—Strichaufzählungauf Ersuchen des Rates oder der... mehr lesen...
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zen... mehr lesen...
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank gemäß den Verträgen und unter den in der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Bedingungen—StrichaufzählungVerordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstri... mehr lesen...
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen. mehr lesen...
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen ... mehr lesen...
(1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet.(2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des ESZB und der EZB“) ist in eine... mehr lesen...
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentr... mehr lesen...
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirkl... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der H... mehr lesen...
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für ... mehr lesen...
Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstig... mehr lesen...
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörpersch... mehr lesen...
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung ... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 120.(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und d... mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mi... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Fest... mehr lesen...
Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie... mehr lesen...
(1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitglied... mehr lesen...
Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in B... mehr lesen...
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die si... mehr lesen...
(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßna... mehr lesen...
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern... mehr lesen...
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommissi... mehr lesen...
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine i... mehr lesen...
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, ... mehr lesen...
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.(2) Stellt die Kommission f... mehr lesen...
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unv... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.(2) Für Unternehmen, die mit D... mehr lesen...
(1) Unbeschadet des Artikels 104 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten ... mehr lesen...
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinan... mehr lesen...
(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbeson... mehr lesen...
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.Die... mehr lesen...
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.(2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des W... mehr lesen...
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an. mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, oweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung ent... mehr lesen...
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu... mehr lesen...
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die Kommission die Genehmi... mehr lesen...
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.(2) Absatz 1 s... mehr lesen...
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen. mehr lesen...
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. mehr lesen...
Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionena)Litera afür den inter... mehr lesen...
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt. mehr lesen...
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörde... mehr lesen...
(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Krimi... mehr lesen...
(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.(2) F... mehr lesen...
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen P... mehr lesen...
(1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemein... mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen. mehr lesen...
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder auf... mehr lesen...
(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.Das Europä... mehr lesen...
(1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvor... mehr lesen...
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegale... mehr lesen...
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet we... mehr lesen...
(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit dera)Litera asichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;b)Litera bdie Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengr... mehr lesen...
Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Ve... mehr lesen...
Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbeh... mehr lesen...
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. mehr lesen...
Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedst... mehr lesen...
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Lände... mehr lesen...
(1) Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,a)Litera adie einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,b)Litera bdie unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlu... mehr lesen...
(1) Artikel 63 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschli... mehr lesen...
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgli... mehr lesen...
Die Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung. mehr lesen...
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an. mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 59 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.Die Kommi... mehr lesen...
(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang d... mehr lesen...
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durc... mehr lesen...
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.Als Dienstleistungen gelten insbesondere:a)Litera agewerbliche Tä... mehr lesen...
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.Das Europäische Parlament und der Rat können... mehr lesen...
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich. mehr lesen...
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaate... mehr lesen...
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Ko... mehr lesen...
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.(2) Das Euro... mehr lesen...
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, d... mehr lesen...
(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommissio... mehr lesen...
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaft... mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden... mehr lesen...
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms. mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat treffen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 herzustellen, insb... mehr lesen...
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Er... mehr lesen...
(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel... mehr lesen...
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort... mehr lesen...
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:a)Litera aeine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei ... mehr lesen...
(1) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:a)Litera agemeinsame Wettbewerbsregeln,b)Litera bbindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Markt... mehr lesen...
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,a)Litera adie Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;b)Litera... mehr lesen...
(1) Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch.Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und d... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder m... mehr lesen...
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgut... mehr lesen...
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. mehr lesen...
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. mehr lesen...
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. mehr lesen...
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:a)Litera ader Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;b)Litera bder Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb ... mehr lesen...
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest. mehr lesen...
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle. mehr lesen...
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. mehr lesen...
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.(2) Artikel 30 ... mehr lesen...
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmung... mehr lesen...
(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Per... mehr lesen...
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen... mehr lesen...
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werd... mehr lesen...
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitg... mehr lesen...
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffende... mehr lesen...
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union e... mehr lesen...
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehen... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminier... mehr lesen...
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. mehr lesen...
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, E... mehr lesen...
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt... mehr lesen...
Unbeschadet des Artikels 4 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 93, 106 und 107 dieses Vertrags und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderun... mehr lesen...
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen. mehr lesen...
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. mehr lesen...
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.__________(1) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisherige... mehr lesen...
§ 4b samt Überschrift, § 6 Z 2 und § 7 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4 b, samt Überschrift, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 a... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen eins und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 2 und 4b die Bundesmi... mehr lesen...
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (§ 3) und der Kommission für Pro... mehr lesen...
Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:1.Ziffer einsDie Darstellung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß § 1 zu übereignen sind, zu beraten hat.Beim Bundesministerium für Unterri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren ... mehr lesen...
1.Ziffer einsDas Badegewässerprofil gemäß § 11 umfasstDas Badegewässerprofil gemäß Paragraph 11, umfassta)Litera aeine gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eige... mehr lesen...
1.Ziffer einsMangelhafte QualitätBadegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ ... mehr lesen...
Badegewässer-ID *1)Jahr *2)Datum *3)Parameter-nummer *4)Wert *5) LängeFormatInhalt*1) 18stelligATnnnnnnnngggggssslaut dem für das Berichtsjahr geltenden Verzeichnis der Badegewässer*2) 4stelligjjjjB... mehr lesen...
ABCD ParameterRichtwerteGrenzwerteReferenzanalysemethoden1Intestinale Enterokokken(KBE/100 ml)100400ISO 7899-1 oderISO 7899-22Escherichia coli(KBE/100 ml)1001000ISO 9308-3 oderISO 9308-13Sichttiefe (m)> 2 Secchi-Scheibe4pH-Wert6 – 9 ÖNORM M 62445Gelöster Sauerstoff/% Sättigung> 80 Winkler-Method... mehr lesen...
1.Ziffer einsName des Probenehmers2.Ziffer 2Ort, Datum und Stunde der Probenahme3.Ziffer 3Probenahmestelle4.Ziffer 4Sichttiefe5.Ziffer 5pH-Wert6.Ziffer 6gelöster Sauerstoff (% Sättigung)7.Ziffer 7Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenahme (wie wolkenlos, heiter, bewölkt, stark bewölkt, leicht... mehr lesen...
1.Ziffer einsEntnahmestelleNach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.2.Ziffer 2Sterilisierung der ProbenbehältnisseDie Probenbehältnisse sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren ode... mehr lesen...
1.Ziffer einsKurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.2.Ziffer 2Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Bade... mehr lesen...
ABCDE ParameterAusgezeichnete QualitätGute QualitätAusreichende QualitätReferenzanalyse-methoden1Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml)200 *400 *330**ISO 7899-1 oderISO 7899-22Escherichia coli(KBE/100 ml)500 *1000 *900**ISO 9308-3 oderISO 9308-1* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewert... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung1.Ziffer einsder Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.Die Überwachun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß Pa... mehr lesen...
Beteiligung der Öffentlichkeit(1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bade... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.(2)Absatz 2,Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.(2)Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 alsDie Einstufung eines Badegewässers h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.(2)Absatz 2,Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Param... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.(2)Absatz 2,Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum1.Ziffer einsden Anforderungen d... mehr lesen...
Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 6 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß Parag... mehr lesen...
Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden(1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:1.Ziffer einsSichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle (Anlage 6),2.Ziffer 2Messungen hinsichtl... mehr lesen...
Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres. mehr lesen...
Der Übergangszeitraum umfasst die Badesaisonen 2010, 2011 und 2012. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L ... mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für1.Ziffer einsBe... mehr lesen...
Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:a) Es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung.b) Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder F... mehr lesen...
Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß § 22Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 22Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß § 22Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß Paragraph 22Abbildung 2: Gest... mehr lesen...
Adresse des BienenstandsAdresse oder Koordinaten des BienenstandsBetriebstypen(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand)Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen BetriebstypsJährliche ErhebungenAn... mehr lesen...
Betriebstypen(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd; Landwirtschaft / Alm; Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb; Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel) Datum der Aufnahme bzw. Beendigung de... mehr lesen...
Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt und Durchführungsbestimmungen zu folgenden Verordnungen (EG) erlassen:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 213 vom 8.8.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.(2)Absatz 2,Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie de... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, außer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 34, Absatz eins und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch ... mehr lesen...
Personenbezogene Bezeichnungen Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...
Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen. mehr lesen...
Kennzeichnung von Kamelen Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem ... mehr lesen...
Kontaktstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldunge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.Im Falle der Ausstellung von ... mehr lesen...
Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten(1)Absatz eins,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequide... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser V... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:(2)Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke ... mehr lesen...
Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben... mehr lesen...
Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstabe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkomb... mehr lesen...
Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern(1)Absatz eins,Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müss... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsTierart;2.Ziffer 2Name und Adresse derjenigen, von denen die... mehr lesen...
Bestandsregister(1)Absatz eins,Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindeste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werd... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und län... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.(2)Absatz 2,Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind1.Ziffer einsmit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.Die Ohrmarken sind in einer Positio... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Sch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß § 24 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofe... mehr lesen...
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hy... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.Schw... mehr lesen...
Allgemeines zur Schweinekennzeichnung(1)Absatz eins,Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Form... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Fo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl... mehr lesen...
Elektronisches Veterinärregister(1)Absatz eins,Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.Das elektronische Veterinärregister gem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsAufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr.... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt1.Ziffer einsfür die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,2.Ziffer 2für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,3.Ziffer 3für die Durchführung der Identifizierung von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 5a samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung der Verordnu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in... mehr lesen...
Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die Paragraphen 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.(2)Absatz 2,Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.(2)Absatz 2,Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse vers... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn1.Ziffer einseine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,2.Ziffer 2ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,3.Ziffer 3eine A... mehr lesen...
Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nic... mehr lesen...
Diese Verordnung regelt die private Nutzung der IKT-Infrastruktur durch Bedienstete des Bundes. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe:1.Ziffer eins„IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie ... mehr lesen...
TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH – Geschäftsbereich AufzugstechnikKenn-Nr. 0408A-1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3Telefon: (01) 3324281.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.atPOTA-Prüf-Organisation Technischer AnlagenKenn-Nr. 21876370 Kitzbühel, Hornweg 31Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356... mehr lesen...
VorbemerkungBei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.Die Internationalen Normen und die Norme... mehr lesen...
Inhaltsverzeichnis1. Vorbemerkungen2. Begriffsbestimmungen3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten3.1. Allgemeine Festlegungen3.2. Kompetenz der Inspektionsanstalt3.3. Haftpflichtversicherung4. Personal4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals4.2.... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der III. Abschnitt und die §§ 27 bis 29 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 199/1997, treten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.Der römisch drei. Abschnitt und die Paragraphen ... mehr lesen...
Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin aus... mehr lesen...
Änderung von Anhängen(1)Absatz eins,Anhang 1 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, insbesondere um den auf Grund internationaler Vereinbarungen (Europäische Koordinierung von Akkreditierungen) entsprechenden Anforderungen und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG), gegebenenfalls auch der ASV 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.(2)Absatz 2,In Ausnahmefällen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 3 verzeichnet sind.(2)Absatz 2,Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich als „Benannte Stelle“ (§ 9 ASV 2008) zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedsta... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:1.Ziffer einsSchritt 1: Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in § 19 Abs. 2 Tabelle Rubrik 2 festgelegten Termi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend d... mehr lesen...
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck–Strichaufzählung„Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 v... mehr lesen...
Ziele Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der ASV 1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesond... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (in der vorliegenden Verordnung auch „Inspektionsstellen“ genannt) sind vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)(2)Absatz 2,Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzbl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein(2)Absatz 2,Die Befre... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn1.Ziffer einssie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,2.Ziffer 2sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,3.Ziffer 3sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.(2)Absatz 2,Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Abs. 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Absatz 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.(2)Absatz 2,Vor der Auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage nach einem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist von der mit der Vorprüfung befassten Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, in begründeten Ausnahmen von einer anderen aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszu... mehr lesen...
Vorprüfung(1)Absatz eins,Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 ausz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Abs. 3 Z 1 bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 3 Z 8 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und... mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Allgemeine Hinweise(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes i... mehr lesen...
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel rö... mehr lesen...
Artikel XII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch zwölf. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch elf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des ... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finan... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen i... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler ... mehr lesen...
Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das ... mehr lesen...
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsgemäß § 53 Abs. 5 BHG... mehr lesen...
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsans... mehr lesen...
Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausg... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2009 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel 1) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haus... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zu... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2009 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.(2)Absatz 2,... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 16 treten alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Paragraphe... mehr lesen...
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit ... mehr lesen...
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.Von der Einbringung der in Paragraph eins, Absatz ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Geldstrafen nach § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.Geldstrafen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur inso... mehr lesen...
Einbringungsstelle(1)Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach § 1 Abs. 3 einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist be... mehr lesen...
Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch an... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlenDie nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen1.Ziffer einssoweit sich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreihe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträg... mehr lesen...
Zuständigkeit(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:Zur Sicherung der nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:1.Ziffer einsan den in gerichtliche Verwahrung genommenen Ge... mehr lesen...
In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei z... mehr lesen...
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:1.Ziffer einsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;2.Ziffer 2Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft:1.Ziffer einshinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31;hinsichtlich des Artikel 7, (Gerichtsgebührengese... mehr lesen...
8.Ziffer 8Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 4... mehr lesen...
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.4.Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.5.Ziffer 5Freistempelmaschinen m... mehr lesen...
Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...
Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2009, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft. Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Z 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2009 tritt mit 2. April 2009 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2009, tritt mit 2. April 2009 in Kraft.(3)Absatz 3,§ 1 Z 11... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Räumlich relevantes Ausdehnungsgebiet der in § 1 angeführten sachlich relevanten Märkte ist mit Ausnahme des Marktes gemäß § 1 Z 8 das gesamte Bundesgebiet.Räumlich relevantes Ausdehnungsgebiet der in Paragraph eins, angeführten sachlich relevanten Märkte ist mit Ausnahme des Markt... mehr lesen...
Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:1.Ziffer einsZugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);2.Ziffer 2Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);3.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. § 4 Abs. 1 in der Fa... mehr lesen...
Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am Tag des Ü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,1.Ziffer einsHolzdeputate (Brennholz), je Raummeter:a)Litera aHartholz (ungeschnitten) 21,80 Eurob)Litera bWeichholz (ungeschnitten) 14,53 Euroc)Litera cSägeabfallholz und Astholz 10,90 EuroBei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder Abs. 3. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Pr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 4... mehr lesen...
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbez... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Besteht für den Arbeitnehmer die Mögli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).(2)Absatz 2,Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:1.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:-StrichaufzählungDie Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,-Strichaufzählungdie Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,-Strichaufzählungdas erste und zweite F... mehr lesen...