Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätteeinen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 200425.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätteeinen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. April 2004, Seite 55, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25. Juni 200425.6.2004, Seite 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätteeinen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 200425.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätteeinen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. April 2004, Seite 55, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25. Juni 200425.6.2004, Seite 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.