Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 21-30 von 205

30 Paragrafen zu Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-VeranstV) aktualisiert


Anl. 7 TSch-VeranstV (weggefallen)

Anl. 7 TSch-VeranstV seit 31.03.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 TSch-VeranstV Mindestanforderungen für Tierbörsen mit Vögeln

Für folgende Vogelarten dürfen die folgenden Mindestabmessungen nicht unterschritten werden: Kleine Rassen: 40 x 40 x 40 cmMittelgroße Rassen: 50 x 50 x 50 cmGroße Rassen: 60 x 60 x 60 cmWerden Tauben in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksich... mehr lesen...


Anl. 5 TSch-VeranstV 1. Anforderungen an Unterkünfte zusätzlich zu den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung:

1.1. Für den An- und Abtransport sind thermostabile Behältnisse (z. B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.1.2. Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Aus... mehr lesen...


Anl. 4 TSch-VeranstV Tierschauen mit anderen Vögeln als Hausgeflügel und Haustauben

1.Ziffer einsAusstellungskäfige für Farbkanarien, Gesangskanarien, Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden sowie in Größe und Verhalten vergleichbare Vögel (zB Sperlinge, Ammern, Laubsänger, etc.)Mindestfläche 540 cm², Mindesthöhe 29 cm2.Ziffer 2Ausstellungskäfige für rassenspezifische Positurka... mehr lesen...


Anl. 3 TSch-VeranstV Unterkünfte für Haustaubenrassen

Mindestkäfigmaße für jeweils ein Tier:Kleine Tauben: 40 x 40 x 40 cm (Länge, Breite, Höhe)Aachener Lackschildmövchen, Altdeutsche Mövchen, Altenburger Trommeltauben, Altholländische Kapuziner, Altholländische Mövchen, Altorientalische Mövchen, Altösterreichischer Tümmler, Altstämmer, Altwiener Ho... mehr lesen...


Anl. 2 TSch-VeranstV Unterkünfte für Hausgeflügel

Puten:Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle WirtschaftsrassenGänse (Wirtschaftsrassen):Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle WirtschaftsrassenEnten (Wirtschaftsrassen):Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 1 TierAlle übrigen Entenrassen:Voliere: 100 x 100 x 100 cm, ... mehr lesen...


Anl. 1 TSch-VeranstV Unterkünfte für Hauskaninchen

Käfiggröße mindestens 50 x 50 x 45 cm – jeweils 1 Tier Kleinwidder, Rhönkaninchen, Kleinchinchilla, Marburger Fehkaninchen, Sachsengold, Deilenaar, Schweizer Fehkaninchen, Luxkaninchen, Kleinsilberkaninchen, Dreifarben Kleinschecken, Englische Scheckenkaninchen, Holländer – Kaninchen, Lohkaninche... mehr lesen...


§ 20 TSch-VeranstV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1, 2 und 2a, §§ 17 und 18 sowie die Anlagen 1, 3 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2016 treten mit 1. April 2016... mehr lesen...


§ 19 TSch-VeranstV Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...


§ 18 TSch-VeranstV Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bei Tierbörsen

(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Tausch oder Verkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.(2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den M... mehr lesen...


§ 17 TSch-VeranstV Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen

Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen(1)Absatz eins,Tierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.(2)Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von... mehr lesen...


§ 16 TSch-VeranstV Mindestanforderungen an die Unterbringung

(1)Absatz eins,Auf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.(2)Absatz 2,Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter ha... mehr lesen...


§ 15 TSch-VeranstV Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen

(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werd... mehr lesen...


§ 14 TSch-VeranstV Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen

Voraussetzungen für die Einbringung(1)Absatz eins,Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei... mehr lesen...


§ 13 TSch-VeranstV Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen

(1)Absatz eins,Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.(2)Absatz 2,Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in ... mehr lesen...


§ 12 TSch-VeranstV Ausstattung der Unterkünfte für andere Vögel

(1)Absatz eins,In Unterkünften, mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige, müssen in jedem Fall mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzstangen, gesundheitlich unbedenkliche Naturäste) vorhanden sein, welche die Vögel im Flug erreichen können. Der Durchmesser der Sitzgelegenheiten hat der je... mehr lesen...


§ 11 TSch-VeranstV Mindestanforderung an Unterkünfte für andere Vögel

(1)Absatz eins,Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorge... mehr lesen...


§ 10 TSch-VeranstV Mindestanforderungen an Unterkünfte für Haustauben

(1)Absatz eins,Tiere von Haustaubenrassen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 3 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind... mehr lesen...


§ 9 TSch-VeranstV Mindestanforderungen an Unterkünfte für Hausgeflügel

(1)Absatz eins,Hausgeflügel darf nur in Unterkünften gemäß Anlage 2 untergebracht werden, unabhängig davon, ob es nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen ist.(2)Absatz 2,Als Volieren für Hausgeflügel gelten Unterkünfte ab einer... mehr lesen...


§ 8 TSch-VeranstV Mindestanforderungen an Unterkünfte für Meerschweinchen

(1)Absatz eins,Meerschweinchen dürfen nur in Unterkünften mit den Mindestmaßen von 50 x 50 x 45 cm untergebracht werden, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.(2)Absatz 2,Die Unterkünfte müssen m... mehr lesen...


§ 7 TSch-VeranstV Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen

(1)Absatz eins,Kaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.(2)Absatz 2,Als ... mehr lesen...


§ 6 TSch-VeranstV Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere

(1)Absatz eins,Die Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.(2)Absatz 2,Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben un... mehr lesen...


§ 5 TSch-VeranstV Dauer der Veranstaltung, An – und Auslieferung

(1)Absatz eins,Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.(2)Absatz 2,Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Hau... mehr lesen...


§ 4 TSch-VeranstV Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen

Ausstellungskatalog Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertung... mehr lesen...


§ 3 TSch-VeranstV Räumlichkeiten und Ausstattung

(1)Absatz eins,Räume, in denen Veranstaltungen mit Tieren stattfinden, müssen gut belüftbar und gut zu reinigen sein.(2)Absatz 2,Die Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.(3)Absatz 3,Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen Tiere untergebracht sin... mehr lesen...


§ 2 TSch-VeranstV Allgemeine Mindestanforderungen

(1)Absatz eins,Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuh... mehr lesen...


§ 1 TSch-VeranstV Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen,

Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen(1)Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

16 Paragrafen zu Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV) aktualisiert


Anl. 2 TSchKV Daten, die im Rahmen der Tierschutzkontrolle zu erheben sind

1.Ziffer einsName des Kontrollorgans und der von ihm beigezogenen Personen;2.Ziffer 2Name des Halters;3.Ziffer 3Name, Anschrift, Aufgabenbereich aller Betreuungspersonen;4.Ziffer 4bei der Kontrolle anwesende Personen;5.Ziffer 5Datum, Zeit und Dauer der Kontrolle;6.Ziffer 6Art und Anzahl der Tiere... mehr lesen...


Anl. 1 TSchKV Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane

1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;5.Ziffer 5Lehrberuf Tier... mehr lesen...


§ 11 TSchKV Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt. mehr lesen...


§ 10 TSchKV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bund... mehr lesen...


§ 9 TSchKV Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...


§ 8 TSchKV Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen

(1)Absatz eins,Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesun... mehr lesen...


§ 7 TSchKV Durchführung der Kontrollen

Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben. mehr lesen...


§ 6 TSchKV Kontrollorgane

(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. ... mehr lesen...


§ 5 TSchKV Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung

Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. mehr lesen...


§ 4 TSchKV Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen

(1)Absatz eins,Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich ... mehr lesen...


§ 3 TSchKV Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben

(1)Absatz eins,Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvo... mehr lesen...


§ 2 TSchKV Kontrolle von Tierhaltungen

(1)Absatz eins,Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden... mehr lesen...


§ 1 TSchKV Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2008 (BFG 2008) aktualisiert


Anl. 2 BFG 2008 Planstellenverzeichnis

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...


Art. 16 BFG 2008

Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch sechzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes i... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2008

Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008.Artikel römisch fünfzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008. mehr lesen...


Art. 14 BFG 2008

Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 13 BFG 2008

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2008 werden durch den Stellenplan 2008 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2008

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2008

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2008

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2008

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2008

Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2008

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2008

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei Voranschlagsansät... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2008

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2008

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2008

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2008 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2008

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisc... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2008

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2008 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

41 Paragrafen zu Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) aktualisiert


Anl. 3a AETR

Gemäß Artikel 12bis dieses Übereinkommens können die Straßenverkehrsunternehmen folgende Musterformulare zur Erleichterung von Straßenkontrollen verwenden:1.Ziffer einsDie Bescheinigung von Tätigkeiten ist zu verwenden, wenn ein Fahrer in Krankheitsurlaub oder Jahresurlaub war oder wenn er ein Fa... mehr lesen...


Anl. 3 AETR

1.Ziffer einsDas Prüfzeichen besteht–Strichaufzählungaus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwarDeutschland–1 Irland–24Frankreich–2 Kroatien–25Italien–3 Slowenien–26Niederlande–4 Slowakei–27Schwed... mehr lesen...


Anl. 2b AETR Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts

1.Ziffer einsDiese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr1. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Für den offiziellen Ges... mehr lesen...


Art. 25 AETR Artikel 25

Nach dem 31. März 1971 * wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereink... mehr lesen...


Art. 24 AETR Artikel 24

Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben. mehr lesen...


Art. 23 AETR Artikel 23

Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staatena)Litera adie Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,b)Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach ... mehr lesen...


Art. 22b AETR Artikel 22

1.Ziffer eins Die Anlage 3 des Anhangs zu diesem Übereinkommen wird entsprechend dem im Folgenden beschriebenen Verfahren geändert.2.Ziffer 2 Vorschläge zur Aufnahme von Musterformularen in Anlage 3 gemäß Artikel 12bis oder zur Änderung bestehender Formulare werden dem Hauptausschuss Straßenverke... mehr lesen...


Art. 22a AETR

Verfahren zur Änderung der Anlage 1B1.Ziffer einsDie Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.2.Ziffer 2Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirt... mehr lesen...


Art. 22 AETR Artikel 22

(1)Absatz eins,Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.(2)Absatz 2,Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Haupt... mehr lesen...


Art. 21 AETR Artikel 21

(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Artikel 16 Absatz 1 bezeichne... mehr lesen...


Art. 20 AETR Artikel 20

(1)Absatz eins,Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Obereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen... mehr lesen...


Art. 19 AETR Artikel 19

(1)Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß er sich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebun... mehr lesen...


Art. 18 AETR Artikel 18

(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.(2)Absatz 2,Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kon... mehr lesen...


Art. 17 AETR Artikel 17

(1)Absatz eins,Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sich die Gültigkeit dieses Überein... mehr lesen...


Art. 16 AETR Artikel 16

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt. mehr lesen...


Art. 15 AETR Artikel 15

(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.(2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. mehr lesen...


Art. 14 AETR Artikel 14

Schlußbestimmungen(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 * zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelasse... mehr lesen...


Art. 13a AETR Artikel 13

Die Bestimmungen, auf die am Ende von Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b des Anhangs verwiesen wird, gelten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderung. mehr lesen...


Art. 13 AETR

Übergangsbestimmungen1.Ziffer einsAlle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäß dem... mehr lesen...


Art. 12a AETR Artikel12

1.Ziffer eins Zur Vereinfachung internationaler Straßenkontrollen werden standardisierte Musterformblätter, die bei Bedarf verwendet werden, in den Anhang aufgenommen, der entsprechend um eine neue Anlage 3 erweitert wird. Diese Formulare werden gemäß dem in Artikel 22ter festgelegten Verfahren a... mehr lesen...


Art. 12 AETR Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen1.Ziffer einsJede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen- und Betriebskontrollen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativ... mehr lesen...


Art. 11 AETR Artikel 11

Überwachung durch das Unternehmen1.Ziffer eins Das Verkehrsunternehmen organisiert den Fahrbetrieb und unterrichtet die Fahrer so, dass diese die Bestimmungen des Übereinkommens einhalten können.(2)Absatz 2,Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeite... mehr lesen...


Art. 10 AETR Artikel 10

Kontrollgerät1.Ziffer einsDie Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens samt Anhang und Anlagen vor.2.Ziffer 2Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkomme... mehr lesen...


Art. 9 AETR Artikel 9

AusnahmenWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat s... mehr lesen...


Art. 8a AETR Artikel 8

1.Ziffer eins Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, soferna)Litera ader a... mehr lesen...


Art. 8 AETR Artikel 8

Ruhezeiten1.Ziffer eins Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gemäß Artikel 1 Buchstaben o und p einhalten.2.Ziffer 2 Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt... mehr lesen...


Art. 7 AETR Artikel 7

Unterbrechungen1.Ziffer eins Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.2.Ziffer 2 Diese Unterbrechung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe n kann durch eine Unterbrechung v... mehr lesen...


Art. 6 AETR Artikel 6

Lenkzeiten1.Ziffer eins Die Tageslenkzeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe s darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.2.Ziffer 2 Die Wochenlenkzeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe t darf 56 Stu... mehr lesen...


Art. 5 AETR Artikel 5

Fahrpersonal(1)Absatz eins,Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:a)Litera abei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einschließlich – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;b)Litera... mehr lesen...


Art. 4 AETR Artikel 4

Allgemeine GrundsätzeJede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 5-8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Bef... mehr lesen...


Art. 3 AETR Artikel 3

Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens ebenso streng... mehr lesen...


Art. 2 AETR Artikel 2

Geltungsbereich1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.2.Ziffer 2 Jedoch gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung... mehr lesen...


Art. 1 AETR Artikel 1

BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens bedeuteta)Litera a„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein;b)Litera b„Kraftfahrzeug“ jedes mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

191 Paragrafen zu Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) aktualisiert


Anl. 1 EPÜ

Allgemeine GrundsätzeArtikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklar... mehr lesen...


Art. 167 EPÜ (weggefallen)

Art. 167 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 163 EPÜ (weggefallen)

Art. 163 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 162 EPÜ (weggefallen)

Art. 162 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 161 EPÜ (weggefallen)

Art. 161 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 160 EPÜ (weggefallen)

Art. 160 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 159 EPÜ (weggefallen)

Art. 159 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 158 EPÜ (weggefallen)

Art. 158 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 157 EPÜ (weggefallen)

Art. 157 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 156 EPÜ (weggefallen)

Art. 156 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 155 EPÜ (weggefallen)

Art. 155 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 154 EPÜ (weggefallen)

Art. 154 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 136 EPÜ (weggefallen)

Art. 136 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 126 EPÜ (weggefallen)

Art. 126 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 102 EPÜ (weggefallen)

Art. 102 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 96 EPÜ (weggefallen)

Art. 96 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 95 EPÜ (weggefallen)

Art. 95 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 91 EPÜ (weggefallen)

Art. 91 EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 EPÜ

Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC) aktualisiert


Anl. 2 CSC

Anlage IIAnlage römisch zweiBautechnische Sicherheitsvorschriften und PrüfungenEinleitung Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräf... mehr lesen...


Anl. 1 CSC

ANLAGE IANLAGE römisch einsVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UNDINSTANDHALTUNG VON CONTAINERNKAPITEL IKAPITEL römisch einsGEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHRENRegel 1Sicherheits-Zulassungsschild1.Ziffer einsa)Litera aEin Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem A... mehr lesen...


Art. 16 CSC

Artikel XVIArtikel römisch sechzehnVerbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten begl... mehr lesen...


Art. 15 CSC

Artikel XVArtikel römisch fünfzehnNotifikation Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln römisch neun, römisch zehn und römisch v... mehr lesen...


Art. 14 CSC

Artikel XIVArtikel römisch vierzehnVorbehalte1.Ziffer einsVorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations... mehr lesen...


Art. 13 CSC

Artikel XIIIArtikel römisch dreizehnBeilegung von Streitigkeiten1.Ziffer einsJede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von... mehr lesen...


Art. 12 CSC

Artikel XIIArtikel römisch zwölfAußerkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt. mehr lesen...


Art. 11 CSC

Artikel XIArtikel römisch elfKündigung1.Ziffer einsJede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.2.Ziffer 2Eine Vertragspartei, die gegen eine Änd... mehr lesen...


Art. 10 CSC

Artikel XArtikel römisch zehnBesonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen1.Ziffer einsJede Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.2.Ziffer 2Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden un... mehr lesen...


Art. 9 CSC

Artikel IXArtikel römisch neunVerfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teiledesselben1.Ziffer einsDieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.2.Ziffer 2Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:a)Li... mehr lesen...


Art. 8 CSC

Artikel VIIIArtikel römisch achtInkrafttreten1.Ziffer einsDieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.2.Ziffer 2Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmig... mehr lesen...


Art. 7 CSC

Artikel VIIArtikel römisch siebenUnterzeichnung, Ratifikation, Annahme,Genehmigung und Beitritt1.Ziffer einsDieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Jänner 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Feber 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation ... mehr lesen...


Art. 6 CSC

Artikel VIArtikel römisch sechsKontrolle1.Ziffer einsJeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist... mehr lesen...


Art. 5 CSC

Artikel VArtikel römisch fünfAnerkennung der Zulassung1.Ziffer einsDie entsprechend diesem Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wi... mehr lesen...


Art. 4 CSC

Artikel IVArtikel römisch vierPrüfung, Besichtigung,Zulassung und Instandhaltung1.Ziffer einsZur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegte... mehr lesen...


Art. 3 CSC

Artikel IIIArtikel römisch dreiAnwendungsbereich1.Ziffer einsDieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.2.Ziffer 2Jeder neue Container ist entweder nac... mehr lesen...


Art. 2 CSC

Artikel IIArtikel römisch zweiBegriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist1.Ziffer eins„Container'' ein Transportgefäß, dasa)Litera avon dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwend... mehr lesen...


Art. 1 CSC

Artikel IArtikel römisch einsAllgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

13 Paragrafen zu E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV) aktualisiert


§ 9 E-PRTR-BV Schlussbestimmung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, trit... mehr lesen...


§ 8 E-PRTR-BV Anfragen der Öffentlichkeit

Kontaktstelle für Anfragen der Öffentlichkeit ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. mehr lesen...


§ 7 E-PRTR-BV Übermittlung an die Kommission

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2... mehr lesen...


§ 6 E-PRTR-BV Freigabe der Berichtsdaten

(1)Absatz eins,Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,... mehr lesen...


§ 5 E-PRTR-BV Qualitätsbewertung

(1)Absatz eins,Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für die... mehr lesen...


§ 4 E-PRTR-BV Registrierung

(1)Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ... mehr lesen...


§ 3 E-PRTR-BV Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen

(1)Absatz eins,Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. ... mehr lesen...


§ 2 E-PRTR-BV Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Art. 2 Z 3 EG-PRTR-V.Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Artikel 2, Ziffer 3, EG-PRTR-V.(2)Absatz 2,Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimm... mehr lesen...


§ 1 E-PRTR-BV Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, zuletzt geä... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

30 Paragrafen zu Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) aktualisiert


Anl. 1 ZNV

Such- und Rettungssignale1.Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge1.1Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden ... mehr lesen...


§ 25 ZNV In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, mit Ausnahme des § 27 Abs. 2, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt d... mehr lesen...


§ 24 ZNV Übergangsbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß d... mehr lesen...


§ 23 ZNV Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kosten Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts. mehr lesen...


§ 22 ZNV Such- und Rettungssignale

(1)Absatz eins,Wenn eine Funkverbindung nicht möglich ist, sind bei Flugnotfällen für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln zu verwenden.(2)Absatz 2,Piloten, die ein Zeichen am Boden erk... mehr lesen...


§ 21 ZNV Sicherstellung von Beweismitteln

(1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH, die Einsatzleiter und die eingesetzten Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfe... mehr lesen...


§ 20 ZNV Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernsc... mehr lesen...


§ 19 ZNV Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften

Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbe... mehr lesen...


§ 18 ZNV Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Suchluftfahrzeuge einz... mehr lesen...


§ 17 ZNV Verständigungen

(1)Absatz eins,Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Z 3 unverzüglichDie Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbesch... mehr lesen...


§ 16 ZNV Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH1.Ziffer einsalle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfa... mehr lesen...


§ 15 ZNV Flugnotmeldungen

(1)Absatz eins,Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, ... mehr lesen...


§ 14 ZNV Alarmstufen

(1)Absatz eins,Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn1.Ziffer einsüber ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur ... mehr lesen...


§ 13 ZNV Inhalt der Alarmmeldung

Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten: Die Alarmmeldung (Paragraph 12,) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),die Bezeichnung der Alarmstufe (Paragraph 14,),2.Ziffer 2die alarmierende Stelle,3.Ziffer 3die Art d... mehr lesen...


§ 12 ZNV Alarmdienst und Alarmmeldung

(1)Absatz eins,Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.Erlangen die Flugverkehrsdienststellen... mehr lesen...


§ 11 ZNV Einsatzübungen

(1)Absatz eins,Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- ... mehr lesen...


§ 10 ZNV Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes während der Betriebszeiten des Zivilflugplatzes bei Flugnotfällen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches sowie Notfällen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.(2)Absatz 2,Die Einsatzpläne haben zu ent... mehr lesen...


§ 9 ZNV Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

(1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer, den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen ... mehr lesen...


§ 8 ZNV Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

(1)Absatz eins,Halter von Zivilluftfahrzeugen österreichischer Staatszugehörigkeit haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingeba... mehr lesen...


§ 7 ZNV Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

(1)Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig b... mehr lesen...


§ 6a ZNV Anerkennung der Ausbildungslehrgänge

(1)Absatz eins,Grundausbildungen und Auffrischungen für die Einsatzleitung (§ 6 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerk... mehr lesen...


§ 6 ZNV Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter

(1)Absatz eins,Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb ein... mehr lesen...


§ 5 ZNV Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken.(2)Absatz 2,Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (§ 6) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes si... mehr lesen...


§ 4 ZNV Such- und Rettungszentrale

Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt ... mehr lesen...


§ 3 ZNV ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST

Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes(1)Absatz eins,Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen... mehr lesen...


§ 2 ZNV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:1.Ziffer einsStörung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftf... mehr lesen...


§ 1 ZNV ALLGEMEINES

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.(2)Absatz 2,Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung si... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

4 Paragrafen zu Bundes-Elektroschutzverordnung (B-ESV) aktualisiert


§ 2 B-ESV Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Überschrift zu § 1, § 1, die Überschrift zu § 2 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph... mehr lesen...


§ 1 B-ESV Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 15 und 16 Absatz eins bis 5 sowie d... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

9 Paragrafen zu Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP) aktualisiert


§ 6 HStBV-HAUP In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 5, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und § 4 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundes... mehr lesen...


§ 5 HStBV-HAUP Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 4 HStBV-HAUP Anmeldung zum Studium

(1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.(2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, hab... mehr lesen...


§ 3 HStBV-HAUP Verwendung der Studienbeiträge

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Ho... mehr lesen...


§ 2 HStBV-HAUP Einhebung des Studienbeitrages

(1)Absatz eins,Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.Sofern ein... mehr lesen...


§ 1a HStBV-HAUP Ermittlung der beitragsfreien Zeit

(1)Absatz eins,Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat bezüglich jeder oder jedes Studierenden,1.Ziffer einsdie oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder2.Ziffer 2die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder3.Ziffer 3der oder dem Österreich auf Grund eines vö... mehr lesen...


§ 1 HStBV-HAUP Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.(2)Absat... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 21-30 von 205