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Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.
Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.