Art. 141 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

  1. (1)Absatz eins,Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

  1. (1)Absatz eins,Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten