Art. 78 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

  1. (1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung muß enthalten:
    1. a)Litera aeinen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
    2. b)Litera beine Beschreibung der Erfindung;
    3. c)Litera ceinen oder mehrere Patentansprüche;
    4. d)Litera ddie Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
    5. e)Litera eeine Zusammenfassung.
  2. (2)Absatz 2,Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

  1. (1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung muß enthalten:
    1. a)Litera aeinen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
    2. b)Litera beine Beschreibung der Erfindung;
    3. c)Litera ceinen oder mehrere Patentansprüche;
    4. d)Litera ddie Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
    5. e)Litera eeine Zusammenfassung.
  2. (2)Absatz 2,Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

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