Art. 75 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Dritter Teil

Die Europäische Patentanmeldung

Kapitel IKapitel römisch eins

Einreichung und Erfordernisse der

europäische Patentanmeldung

Artikel 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

  1. (1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:
    1. a)Litera abeim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder
    2. b)Litera bbei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat
    1. a)Litera afür Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder
    2. b)Litera bbestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Dritter Teil

Die Europäische Patentanmeldung

Kapitel IKapitel römisch eins

Einreichung und Erfordernisse der

europäische Patentanmeldung

Artikel 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

  1. (1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:
    1. a)Litera abeim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder
    2. b)Litera bbei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat
    1. a)Litera afür Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder
    2. b)Litera bbestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten