§ 17 TSch-VeranstV Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen
  1. (1)Absatz eins,Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.
  2. (2)Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen der Behörde mindestens eine Wochezwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und ErwerbsbörseBörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind,Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen der Behörde mindestens eine Wochezwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und ErwerbsbörseBörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind,Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat.Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat.
  4. (3)Absatz 3,Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß § 25 TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß § 31 Abs. 4 TSchG vorgelegt werden.Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß Paragraph 25, TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG vorgelegt werden.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2016
Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen
  1. (1)Absatz eins,Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.
  2. (2)Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen der Behörde mindestens eine Wochezwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und ErwerbsbörseBörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind,Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und ErwerbsbörsenTierbörsen der Behörde mindestens eine Wochezwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und ErwerbsbörseBörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind,Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat.Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat.
  4. (3)Absatz 3,Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß § 25 TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß § 31 Abs. 4 TSchG vorgelegt werden.Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß Paragraph 25, TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG vorgelegt werden.

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