Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Tausch oder Verkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.
(3)Absatz 3,Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in den Anlagen festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprechen, sind von der Tierbörse auszuschließen.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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