§ 19 TSch-VeranstV Schlussbestimmungen

TSch-VeranstV - Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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