Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.
(2)Absatz 2,Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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