Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Meerschweinchen dürfen nur in Unterkünften mit den Mindestmaßen von 50 x 50 x 45 cm untergebracht werden, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Die Unterkünfte müssen mit Ausnahme der Vorderseite mit einem mindestens 10 cm hohen Plastikschutz versehen sein. In einer solchen Unterkunft dürfen höchstens zwei erwachsene Tiere untergebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Unterkünfte eine stabile Rückzugsmöglichkeit aufweisen, die so dimensioniert ist, dass alle darin gehaltenen Tiere darunter Platz finden.
(4)Absatz 4,Als Einstreu kann Heu verwendet werden.
(5)Absatz 5,Die Raumtemperatur darf nicht unter 10°C absinken.
(6)Absatz 6,Meerschweinchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Meerschweinchen im Freien ausgestellt, so hat der Veranstalter oder der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 10°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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