§ 1 TSch-VeranstV Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen,

TSch-VeranstV - Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen
  1. (1)Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
    2. 2.Ziffer 2Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
    4. 4.Ziffer 4alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
    5. 5.Ziffer 5den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
    6. 6.Ziffer 6das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, unterzubringen und entsprechend zu versorgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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