Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werden kann.
(2)Absatz 2,Hunde dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Hunde im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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