§ 18 TSch-VeranstV Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bei Tierbörsen

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum KaufTausch oder TauschVerkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 5, das Anbieten von Fischen und Amphibien den Mindestanforderungen der Anlage 6 und das Anbieten von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 7 entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.
  4. (3)Absatz 3,Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Mindestanforderungen der Anlagen 5, 6 oder 7 oder sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den in den Anlagen festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprechen, sind ausvon der Tausch- oder VerkaufsbörseTierbörse auszuschließen.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2016
  1. (1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum KaufTausch oder TauschVerkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 5, das Anbieten von Fischen und Amphibien den Mindestanforderungen der Anlage 6 und das Anbieten von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 7 entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.
  4. (3)Absatz 3,Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Mindestanforderungen der Anlagen 5, 6 oder 7 oder sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den in den Anlagen festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprechen, sind ausvon der Tausch- oder VerkaufsbörseTierbörse auszuschließen.

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