§ 4 E-PRTR-BV Registrierung

E-PRTR-Begleitverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang III EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang römisch drei EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.
  2. (2)Absatz 2,Betreiber, deren Meldung nach § 8 Abs. 1 oder 2 EPER-V, BGBl. II Nr. 300/2002, an die Umweltbundesamt GmbH weitergeleitet wurde, und die nicht bereits registriert sind, haben die Stammdaten im Register zu ergänzen oder zu aktualisieren und die Registrierung abzuschließen.Betreiber, deren Meldung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 EPER-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002,, an die Umweltbundesamt GmbH weitergeleitet wurde, und die nicht bereits registriert sind, haben die Stammdaten im Register zu ergänzen oder zu aktualisieren und die Registrierung abzuschließen.
  3. (32)Absatz 32,Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (Paragraph 3, Absatz eins,) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.

Stand vor dem 25.05.2020

In Kraft vom 21.12.2007 bis 25.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang III EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang römisch drei EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.
  2. (2)Absatz 2,Betreiber, deren Meldung nach § 8 Abs. 1 oder 2 EPER-V, BGBl. II Nr. 300/2002, an die Umweltbundesamt GmbH weitergeleitet wurde, und die nicht bereits registriert sind, haben die Stammdaten im Register zu ergänzen oder zu aktualisieren und die Registrierung abzuschließen.Betreiber, deren Meldung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 EPER-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002,, an die Umweltbundesamt GmbH weitergeleitet wurde, und die nicht bereits registriert sind, haben die Stammdaten im Register zu ergänzen oder zu aktualisieren und die Registrierung abzuschließen.
  3. (32)Absatz 32,Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (Paragraph 3, Absatz eins,) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.

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