Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Artikel 5, Absatz 5, EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.Abweichend von Absatz eins, ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.
In Kraft seit 26.05.2020 bis 31.12.9999
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