§ 3 E-PRTR-BV Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen

E-PRTR-BV - E-PRTR-Begleitverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.Der jährlich gemäß Artikel 5, EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (Paragraph 4, Absatz eins,) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Artikel 2, Ziffer 7, EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
  2. (2)Absatz 2,Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (§ 4) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen.Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (Paragraph 4,) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.
  4. (4)Absatz 4,Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Art. 5 Abs. 1 EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach § 5 zuständigen Behörde im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II oder die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Artikel 5, Absatz eins, EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach Paragraph 5, zuständigen Behörde im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei oder die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.
In Kraft seit 26.05.2020 bis 31.12.9999
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