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Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.