§ 3 HStBV-HAUP Verwendung der Studienbeiträge

HStBV-HAUP - Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 HStBV-HAUP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 HStBV-HAUP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 HStBV-HAUP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 HStBV-HAUP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 HStBV-HAUP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HStBV-HAUP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 HStBV-HAUP
§ 4 HStBV-HAUP