Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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