Gesamte Rechtsvorschrift HStBV-HAUP

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

HStBV-HAUP
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 HStBV-HAUP Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 1a HStBV-HAUP Ermittlung der beitragsfreien Zeit


  1. (1)Absatz eins,Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. 1.Ziffer einsdie oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. 3.Ziffer 3der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. (3)Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 52 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
  4. (4)Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2 HStBV-HAUP Einhebung des Studienbeitrages


  1. (1)Absatz eins,Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

§ 3 HStBV-HAUP Verwendung der Studienbeiträge


Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

§ 4 HStBV-HAUP Anmeldung zum Studium


  1. (1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
  2. (2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

§ 5 HStBV-HAUP Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 HStBV-HAUP In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 5, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und § 4 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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