Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
1.Ziffer einsdie oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
2.Ziffer 2die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
3.Ziffer 3der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3)Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 52 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
(4)Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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