Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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