§ 4 HStBV-HAUP Anmeldung zum Studium

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.
  2. (1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
  3. (2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführenbeitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  4. (3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.
  2. (1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
  3. (2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführenbeitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  4. (3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

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