§ 4 TSch-VeranstV Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Ausstellungskatalog

Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Ausstellungskatalog

Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

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