Art. 128 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 128

Akteneinsicht

  1. (1)Absatz eins,Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.
  5. (5)Absatz 5,Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber machen oder veröffentlichen:
    1. a)Litera aNummer der europäischen Patentanmeldung;
    2. b)Litera bAnmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
    3. c)Litera cName des Anmelders;
    4. d)Litera dBezeichnung der Erfindung;
    5. e)Litera edie benannten Vertragsstaaten.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 128

Akteneinsicht

  1. (1)Absatz eins,Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.
  5. (5)Absatz 5,Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber machen oder veröffentlichen:
    1. a)Litera aNummer der europäischen Patentanmeldung;
    2. b)Litera bAnmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
    3. c)Litera cName des Anmelders;
    4. d)Litera dBezeichnung der Erfindung;
    5. e)Litera edie benannten Vertragsstaaten.

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