§ 7 E-PRTR-BV Übermittlung an die Kommission

E-PRTR-Begleitverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und der BundesministerTechnologie und die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und der BundesministerTechnologie und die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Artikel 7, Absatz 2, EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß Paragraph 4, eingestellten und gemäß Paragraph 6, freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at“ zugänglich zu machen.

Stand vor dem 25.05.2020

In Kraft vom 21.12.2007 bis 25.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und der BundesministerTechnologie und die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und der BundesministerTechnologie und die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Artikel 7, Absatz 2, EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß Paragraph 4, eingestellten und gemäß Paragraph 6, freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at“ zugänglich zu machen.

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