§ 24 ZNV Übergangsbestimmungen

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß § 7 Abs. 3 und 5 zu erstellen und die gemäß § 7 Abs. 4 erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß § 7 Abs. 4 erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 5 zu erstellen und die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.
  3. (3)Absatz 3,Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 anzupassen.Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, anzupassen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.12.2007 bis 04.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß § 7 Abs. 3 und 5 zu erstellen und die gemäß § 7 Abs. 4 erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß § 7 Abs. 4 erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 5 zu erstellen und die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.
  3. (3)Absatz 3,Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 anzupassen.Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, anzupassen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten