§ 7 ZNV (Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung), Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter - JUSLINE Österreich
§ 7 ZNV Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
ZNV - Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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