Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt. Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (Paragraph 18,) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.
Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten: Die Alarmmeldung (Paragraph 12,) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:
Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Suchluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen und die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen zuständigen und betroffenen Stellen über den Sucheinsatz und/oder die Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsluftfahrzeugen zu informieren. Eingesetzte Suchluftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen, wenn dies für den Sucheinsatz notwendig ist.
Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt. Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.
Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.
| Such- und Rettungssignale | |||
1. | Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge | ||
1.1 | Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll: | ||
| a) | mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges; | |
| b) | nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und | |
|
| 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls |
|
| 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise |
|
| 3. | wechselndes Propellerverstellen; |
| c) | Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll. | |
Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung. | |||
1.1.1 | Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden: | ||
| - | um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden: | |
|
| 1. | Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen); |
|
| 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe; |
|
| 3. | Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen; |
| - | um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann: | |
|
| 1. | Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat); |
|
| 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .). |
1.2 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird: | ||
| – | nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und | |
|
| 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls |
|
| 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise |
|
| 3. | wechselndes Propellerverstellen. |
2. | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel | ||
2.1 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende | ||
Nummer | Meldung | Zeichen |
1 | Brauchen Hilfe |
|
2 | Brauchen ärztliche Hilfe |
|
3 | Nein oder negativ |
|
4 | Ja oder positiv |
|
5 | Begeben uns in diese Richtung |
|
2.2 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten |
Nummer | Meldung | Zeichen |
1 | Einsatz beendet |
|
2 | Wir haben alle Personen gefunden |
|
3 | Wir haben nur einige Personen gefunden |
|
4 | Wir können nicht weiter, kehren zurück |
|
5 | Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben |
|
6 | Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet |
|
7 | Nichts gefunden, werden weitersuchen |
|
2.3 | Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden. | ||
3. | Luft-Boden-Signale | ||
3.1 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind | ||
| a) | Bei Tageslicht | |
|
| – | wechselseitiges Betätigen der Querruder; |
| b) | bei Dunkelheit | |
|
| – | Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter. |
3.2 | Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird | ||