Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten: Die Alarmmeldung (Paragraph 12,) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),die Bezeichnung der Alarmstufe (Paragraph 14,),
2.Ziffer 2die alarmierende Stelle,
3.Ziffer 3die Art des Flugnotfalles,
4.Ziffer 4Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie insbesondere die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht),
5.Ziffer 5wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
6.Ziffer 6die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
7.Ziffer 7die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
8.Ziffer 8welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
9.Ziffer 9allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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