Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 14, bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
(2)Absatz 2,Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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