Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH und die Einsatzleiter haben alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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