§ 21 ZNV Sicherstellung von Beweismitteln

ZNV - Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH, die Einsatzleiter und die eingesetzten Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen diese für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 ZNV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 ZNV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 ZNV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 ZNV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 ZNV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 ZNV
§ 22 ZNV