Anl. 1 ZNV

ZNV - Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Such- und Rettungssignale

1.

Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge

1.1

Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll:

 

a)

mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges;

 

b)

nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und

 

 

1.

wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls

 

 

2.

Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise

 

 

3.

wechselndes Propellerverstellen;

 

c)

Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll.

Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung.

1.1.1

Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden:

 

-

um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden:

 

 

1.

Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen);

 

 

2.

wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe;

 

 

3.

Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen;

 

-

um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann:

 

 

1.

Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat);

 

 

2.

wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .).

1.2

Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird:

 

nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und

 

 

1.

wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls

 

 

2.

Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise

 

 

3.

wechselndes Propellerverstellen.

2.

Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel

2.1

Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende

Nummer

Meldung

Zeichen

1

Brauchen Hilfe

2

Brauchen ärztliche Hilfe

3

Nein oder negativ

4

Ja oder positiv

5

Begeben uns in diese Richtung

2.2

Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten

Nummer

Meldung

Zeichen

1

Einsatz beendet

2

Wir haben alle Personen gefunden

3

Wir haben nur einige Personen gefunden

4

Wir können nicht weiter, kehren zurück

5

Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben

6

Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet

7

Nichts gefunden, werden weitersuchen

2.3

Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden.

3.

Luft-Boden-Signale

3.1

Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind

 

a)

Bei Tageslicht

 

 

wechselseitiges Betätigen der Querruder;

 

b)

bei Dunkelheit

 

 

Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter.

3.2

Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird

In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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