Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Z 3 unverzüglichDie Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, unverzüglich
1.Ziffer einsden Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges sowie bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,
2.Ziffer 2die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint, sowie
3.Ziffer 3die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände, von dem Flugnotfall zu verständigen.
(2)Absatz 2,Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 lit. b AIZ) die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, Litera b, AIZ) die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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