Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn
1.Ziffer einsüber ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder
2.Ziffer 2ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der aus der in einem Flugplan angegebenen voraussichtlichen Gesamtflugdauer errechneten Ankunftszeit nicht angekommen ist.
(2)Absatz 2,Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn
1.Ziffer einsNachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oderNachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Absatz eins, überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
2.Ziffer 2ein Luftfahrzeug nach Erhalt bzw. Übermittlung bzw. Bestätigung der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder
3.Ziffer 3bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.
(3)Absatz 3,Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht und sofortige Hilfe benötigt wird, insbesondere wenn
1.Ziffer einseingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, odereingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Absatz eins, oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
2.Ziffer 2anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
3.Ziffer 3bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
4.Ziffer 4bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriff ist, eine Notlandung durchzuführen, oder bereits durchgeführt hat.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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