§ 9 ZNV Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

ZNV - Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer, den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen, und der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden,
    3. 3.Ziffer 3die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen und
    4. 4.Ziffer 4entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die kontrollierten Lufträume, die Luftraumbeschränkungsgebiete und die Ausnahmebereiche eingezeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Änderungen der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Angaben des Meldeplanes sind der Austro Control GmbH und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 5) unverzüglich bekannt zu geben.Die Änderungen der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben des Meldeplanes sind der Austro Control GmbH und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (Paragraph 5,) unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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