Anl. 1 TSchKV Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane

Tierschutz-Kontrollverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5.Ziffer 5Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, derKenntnisse über folgende Inhalte umfasstnachzuweisen:
  1. 1.Ziffer einsNationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
  2. 2.Ziffer 2Verfahrensrecht;
  3. 3.Ziffer 3Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
  4. 4.Ziffer 4Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
  5. 5.Ziffer 5Einführung in die Tierschutzethik;
  6. 6.Ziffer 6Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
  7. 7.Ziffer 7Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
  8. 8.Ziffer 8Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
  9. 9.Ziffer 9Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
  10. 10.Ziffer 10Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.
  11. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  12. 2.Ziffer 2Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  13. 3.Ziffer 3Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  14. 4.Ziffer 4Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  15. 5.Ziffer 5Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 28.01.2006 bis 07.10.2020
  1. 1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5.Ziffer 5Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, derKenntnisse über folgende Inhalte umfasstnachzuweisen:
  1. 1.Ziffer einsNationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
  2. 2.Ziffer 2Verfahrensrecht;
  3. 3.Ziffer 3Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
  4. 4.Ziffer 4Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
  5. 5.Ziffer 5Einführung in die Tierschutzethik;
  6. 6.Ziffer 6Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
  7. 7.Ziffer 7Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
  8. 8.Ziffer 8Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
  9. 9.Ziffer 9Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
  10. 10.Ziffer 10Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.
  11. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  12. 2.Ziffer 2Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  13. 3.Ziffer 3Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  14. 4.Ziffer 4Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  15. 5.Ziffer 5Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.

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