Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;
3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
5.Ziffer 5Lehrberuf Tierpfleger;
6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
7.Ziffer 7aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:
1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
2.Ziffer 2Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
3.Ziffer 3Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
4.Ziffer 4Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
5.Ziffer 5Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.
In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1 TSchKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 TSchKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1 TSchKV