Anl. 1 TSchKV Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane

TSchKV - Tierschutz-Kontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. 1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5.Ziffer 5Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:
  1. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  2. 2.Ziffer 2Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  3. 3.Ziffer 3Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  5. 5.Ziffer 5Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.
In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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