Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.Unbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.Bei einer Nachkontrolle gemäß Absatz eins, ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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