Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 220/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die §§ 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 sowie Anhang 1 Punkt B in der Fassung des BGBl. II Nr. 430/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Die Paragraphen 2, 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, sowie Anhang 1 Punkt B in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(5)Absatz 5,Kontrollorgane nach § 6 Abs. 2, die am 1. April 2020 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen berechtigt waren Kontrollen vorzunehmen, verfügen über die nach dieser Verordnung erforderlichen Berechtigungen.Kontrollorgane nach Paragraph 6, Absatz 2,, die am 1. April 2020 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen berechtigt waren Kontrollen vorzunehmen, verfügen über die nach dieser Verordnung erforderlichen Berechtigungen.
In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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