§ 5 TSchKV (Tierschutz-Kontrollverordnung), Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung - JUSLINE Österreich
§ 5 TSchKV Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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